Satzung des Tierschutzvereins Coesfeld und Umgebung e.V. gegr. 1989 (Stand: 01.12.2007 / letzte Änderung: 12.03.2001)
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satzung.pdf (112 kb)I. Abschnitt: Name, Gründung, Sitz, Wirkungsgebiet, Verbandsmitgliedschaft
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Coesfeld und Umgebung gegr. 1989”.
§ 2 Gründung
Der Verein wurde am 20. September 1989 gegründet und am 13. Dezember 1989 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nummer VR 417 eingetragen.
§ 3 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld (Westf.).
§ 4 Wirkungsgebiet
Wirkungsgebiet ist die Stadt Coesfeld, die Stadt Billerbeck und die Gemeinde Rosendahl.
§ 5 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein hat die Mitgliedschaft im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Tierschutzbund e. V. beantragt. Er wird Mitglied, sobald er im Vereinsregister eingetragen ist.
II. Abschnitt: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 6 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern, Tierquälereien vorzubeugen und sie zu bekämpfen, hilfsbedürftige Tiere vorübergehend aufzunehmen und sie so bald wie möglich in ihr früheres oder ein neues Zuhause weiterzugeben.
§ 7 Aufgaben
Um die in § 6 genannten Zwecke zu erreichen, stellt sich der Verein vor allem folgende Aufgaben:
1. Es wird in der Bevölkerung über den Tierschutz aufgeklärt und für ihn geworben. Ferner soll weitestgehend Verständnis für das Wesen der Tiere geweckt werden. Dies alles soll durch Informationsstände und über die Medien angestrebt werden.
2. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz soll überwacht, und bei Verstößen sollen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden bis hin zur Einleitung von strafrechtlichen Schritten.
3. Die Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims im Kreis Coesfeld soll in gleichberech-tigter Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein Dülmen e. V. und später noch hinzukom-menden Tierschutzorganisationen im Kreis Coesfeld angestrebt werden.
§ 8 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich der Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins Kapitalanteile nur zurück, sofern es sich um Darlehen handelt. 3. Es darf keine Person durch zweckentfremdete Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Abschnitt: Mitglieder und Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Körperschaften und andere juristische Personen können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten; sie müssen einen Vertreter namhaft machen, der berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.
2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Tierschutzes oder um den Aufbau und die Führung des Vereins besonders verdient gemacht hat.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Sie wird durch die Zusendung des Mitgliedsausweises vollzogen. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die bei beschränkt Geschäftsfähigen (insbesondere Minderjährigen) auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Die Gründungsmitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Unterschrift unter die Satzung.
2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 11 Rechte der Mitglieder
1. Jedes volljährige Mitglied kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Jahreshauptversammlung zu stellen. Eine Begründung ist notwendig. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen und bis zum Ab-lauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sind.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung zu verlangen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, örtliche und sachliche Arbeitsgrupppen sowie Jugend-gruppen zu bilden. Jedes Mitglied kann in mehreren Gruppen mitarbeiten.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung zu beachten;
2. die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern;
3. den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen;
4. das Ansehen des Vereins zu wahren. Hierzu gehört, dass vereinsinterne Auseinandersetzungen nicht in der Öffentlichkeit ausgetragen werden.
5. den Jahresbeitrag von derzeit 20 Euro für Erwachsene, 10 Euro für Schwerbeschädigte, Rentner, Lehrlinge und Studenten sowie 5 Euro für Schüler spätestens 4 Wochen nach Aufforderung zu entrichten; für Mahnungen wird eine vom Vorstand allgemein festzusetzende Gebühr fällig. Die Höhe des Beitrages kann auf der Jahreshauptversammlung geändert werden. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes in besonderen Fällen durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden; Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit;
6. Wohnungsänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Migliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (insbesondere Minderjährigen) ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Sammelabmeldungen mehrerer Mitglieder in einem Schreiben sind unzulässig. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten als Mitglied; die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet erst mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Saztung verstoßen oder schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt hat. Vorher ist dem Mitglied jedoch Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens zwei Jahre nach Bekanntgabe des Ausschlusses wieder in den Verein aufgenommen werden.
4. Ein ordentliches Mitglied kann auch durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder können wieder in den Verein aufgenommen werden, wenn sie den Beitrag einschließlich der Mahngebühren für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied in grober Weise gegen die Satzung verstoßen oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Ehrenmitglied durch den Vorstand Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme zu geben.
IV. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder;
2. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
4. die Beschlussfassung über die Satzung sowie über Satzungsänderungen;
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
6. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Beirates;
7. die Wahl der Kassenprüfer;
8. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Vereinsarbeit;
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
10. die Beschlussfassung über die gestellten Anträge;
11. die Genehmigung der Niederschriften über ihre Versammlungen;
12. die Beschlussfassung über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins. § 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal ststt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand die Durchführung beschließt, weil das Interesse des Vereins sie erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversrammlung wird einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Beachtung des § 11 Nr. 3 Satz 2 beantragt.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes sowie der Tagungszeit und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied drei Tage nach Absendung als zugegangen; es darf an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet werden. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist unter Angabe von Tagungsort und Tagungszeit zusätzlich ebenfalls zwei Wochen vor dem Termin in der örtlichen Presse bekanntzugeben.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt; § 11 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 sind zu beachten. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Reihenfolge der Tagesordnungspunkte beschließen. Eine Erweiterung der Tagesordnung kann sie nur beschließen, wenn der Vorstand § 11 Nr. 2 Satz 3 oder § 11 Nr. 3 Satz 2 zuwidergehandelt hat oder § 17 Nr. 6 Satz 3 greift.
§ 17 Entscheidungen der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn § 73 BGB nicht zur Anwendung kommt.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschränkt Geschäftsfähige (insbesondere Minderjährige) dürfen nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters abstimmen. Ein anderer darf nicht mit der Ausübung des Stimmrechts beauftragt werden.
3. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung gemäß § 33 BGB nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungülitige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung die geheime Stimmabgabe beschließen; für diese Abstimmung kann die geheime Stimmabgabe nicht beantragt werden.
4. Bei Wahlen um ein Amt ist der Bewerber gewählt, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Bewerben sich zwei Personen um ein Amt, so ist derjenige gewählt, der mehr Jastimmen erhält; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei drei oder mehr Bewerbern um ein Amt findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, wenn keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Jastimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl nimmt der Versammlungsleiter einen Losentscheid vor.
5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt für den Erlass einer neuen Satzung.
6. Die Abberufung des Vorstandes ist nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung in derselben Sitzung einen vollständig neuen Vorstand wählt. Die Abberufung eines einzelnen oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung Nachfolger wählt und die verbleibenden Vorstandsmitglieder ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem oder den Nachfolgern erklären. Fehlt diese Bereitschaft, so kann die Mitgliederversammlung in derselben Sitzung den gesamten Vorstand neu wählen. Erfolgt keine Neuwahl, so bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Die Wahl erfolgt, wenn nur einzelne Mitglieder gewählt werden, für die verbleibende Amtsdauer des derzeitigen Vorstandes; bei Neuwahl des gesamten Vorstandes beginnt eine neue Amtsperiode.
7. Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann sich auch bei Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
8. Über die Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden. In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse und abgelehnten Anträge aufzunehmen. Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist kenntlich zu machen, welche Fassung nach Meinung des Unterzeichners richtig ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und in den Akten des Vereins zu verwahren.
§ 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer als erstes weiteres Vorstandsmitglied,
4. dem Kassierer als zweites weiteres Vorstandsmitglied.
§ 19 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden.
§ 20 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat übertragen sind.
§ 21 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlugn ein, die für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählt.
3. Treten beide Vorsitzende gleichzeitig zurück, so beruft der Geschäftsführer unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl beider Vorsitzender ein. Ist auch der Geschäftsführer ausgeschieden oder verhindert, so wird die Mitgliederversammlung zur Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder durch das erste oder zweite weitere Vorstandsmitglied einberufen. Sind alle Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder verhindert, so wird die Mitgliederversammlung einvernehmlich durch den Beirat einberufen. Die Wahl erfolgt jeweils für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen, es sei denn, dass der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss. Die Versammlung wählt zu Beginn der Sitzung einen Versammlungsleiter, der dieses Amt bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden wahrnimmt.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (d. h. bei Gefahr in Verzug), und wenn eine Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann, kann ein Mitglied des Vorstandes durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder seines Amtes enthoben werden. Vorher muss das betroffene Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Beirates dazu gehört werden. Der Beschluss über die Amtsenthebung ist nur wirksam, wenn zwei Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder und des Beirates dafür stimmen. Von der Beschlussfassung sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
§ 22 Beirat
1. Der Beirat kontrolliert und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und berät ihn bei Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten.
2. Der Beirat besteht aus wenigstens drei, höchstens fünf sachkundigen Mitgliedern des Vereins.
3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 15 Nr. 6). Sie bleiben ebenso lange im Amt wie der Vorstand.
4. § 21 Nr. 4 findet entsprechende Anwendung.
V. Abschnitt: Aufgabenerfüllung in besonderen Bereichen
§ 23 Mitarbeit und Mitgliedschaft in einer kreisweiten Tierschutzorganisation
1. Der Verein wird Mitglied ein einem noch zu gründenden „Kreistierschutzverband“, in dem alle selbständigen Tierschutzvereine des Kreises gleichberechtigt zusammenarbeiten sollen und der Träger eines „Kreistierheimes“ werden soll.
2. In einer noch näher festzulegenden Art und Weise wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Mitarbeiterkreis gebildet, der sich zusammen mit Mitarbeiterkreisen anderer Tierschutzvereine vor allem um die Belange des Kreistierschutzverbandes und des Kreistierheimes kümmern soll. Der Mitarbeiterkreis soll genauso lange amtieren wie der Vorstand.
§ 24 Tierschutzbeauftrager
1. Zur Unterstüztung der Arbeit des Vorstandes bei der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz und der Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz beruft die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte.
2. Die Tierschutzbeauftragten bleiben so lange im Amt, bis sie dieses niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 25 Sorgentelefon
Der Verein soll für die Beantwortung allgemeiner und besonderer Fragen des Tierschutzes ein Sorgentelefon unterhalten, mit dessen Besetzung die Mitgliederversammlung ein sachkundiges Mitglied betraut. Im übrigen gilt § 24 Absatz 2.
VI. Abschnitt: Arbeitsgruppen
§ 26 Örtliche und sachliche Arbeitsgruppen, Jugendgruppen
1. Der Zusammenschluss von Mitgliedern zu örtlichen und sachlichen Arbeitsgruppen ist erwünscht. Der Vorstand soll auf die Gründung von Gruppen hinwirken, wenn die in den §§ 6 und 7 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben dies wünschenswert erscheinen lassen. Nichtmitglieder dürfen in den Gruppen nur mit Zustimmung des Vorstandes mitarbeiten. In jedem Ort und in jedem Arbeitsgebiet soll nur eine Gruppe bestehen.
2. Die Arbeitsgruppen sind an diese Satzung gebunden. Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Vereins sind von ihnen zu beachten, sofern dies nach dem Inhalt des Vertrages erforderlich ist.
3. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, untereinander und mit dem Vorstand zusammen zu arbeiten. Das Interesse des Vereins ist über das der Arbeitsgruppe zu stellen.
4. Die Arbeitsgruppen sollen dem Vorstand in regelmäßigen Zeitabständen über den Stand ihrer Tätigkeit Auskunft erteilen. Sie haben einen Sprecher zu bestimmen, der bei Jugendgruppen das 16. Lebensjahr vollendet haben soll.
5. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Bestandteile des Vereins. Dies ist bei ihrer Bezeichnung kenntlich zu machen. Der Name ist in Abstimmung mit dem Vorstand zu wählen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung ist nicht zulässig.
6. Die Bildung, die Namen der Mitarbeiter und die Auflösung einer Arbeitsgruppe sind dem Vorstand unverzüglich bekanntzugeben.
VII. Abschnitt: Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 27 Aufwendungsersatz
Die Mitglieder von Vorstand, Beirat, Ausschüssen, Sorgentelefon sowie die Tierschutzbeauftragten arbeiten ehrenamtlich. Aufwendungsersatz darf ausschließlich auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und bei der Erstattung von Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz in der niedrigsten Reisekostenstufe erfolgen.
§ 28 Kassenprüfer
1. Die rechnerische und sachliche Prüfung der Kassenführung erfolgt jährlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl soll nicht häufiger als einmal erfolgen.
§ 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 30 Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, in der die Akten des Vereins verwahrt werden.
VIII. Abschnitt: Auflösung und Zweckänderung des Vereins
§ 31 Beschluss über die Vereinsauflösung
Der Verein kann (gem. § 41 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
v § 32 Beschluss über die Zweckänderung
Zu einer Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschiedenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 33
Bei Auflösung oder Beendigung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an den Deutschen Tierschutzbund, der es ausschließlich für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
IX. Abschnitt: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsbereiche und Aufgaben der Vorstandsmitglieder, des Beirates und der Ausschüsse, das Verfahren bei Sitzungen dieser Gremien sowie die Beschlussfassung werden ebenso wie die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten in einer Geschäftsordnung festgelegt. Sie soll auch Bestimmungen über die Wirtschaftsführung enthalten. Weitere Vorschriften zur Ausführung dieser Satzung können aufgenommen werden.
2. Die Geschäftsordnung wird durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates erlassen. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit in beiden Gremien notwendig. Vor Erlass der die Ausschussmitglieder und die Tierschutzbeauftragten betreffenden Mitglieder sind diese zu hören.
3. Absatz 2 gilt für Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung entsprechend.


